Aufgrund der anhaltend niedrigen Inzidenzen – vor allem auch im Schulbereich – werden für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schüler/innen mit einer novellierten Verordnung mit Gültigkeit ab Dienstag, 15.6.2021, bisher geltende Hygieneregelungen weiter zurückgenommen.

Hier die Eckpunkten über weitere Lockerungen der Hygienemaßnahmen an Schulen, die mit der novellierten Verordnung am Dienstag, 15. Juni 2021, gelten werden:

  • Die Maskenpflicht im Unterricht für die Sekundarstufe fällt. Das bedeutet, dass in den Klassenräumen während des Unterrichts, wenn die Plätze eingenommen sind, weder FFP2-Maske noch MNS getragen werden müssen. Das gilt für Pädagog/inn/en als auch für Schüler/innen. In den Pausen und beim Bewegen durch das Schulgebäude ist ein MNS zu tragen. Wer, aus welchen Gründen auch immer, einen MNS tragen möchte, kann dies selbstverständlich tun. Pädagog/inn/en können dies aber auch für bestimmte Situationen anordnen.
  • Schulische Kooperationen sind erlaubt. Das heißt: schulfremde Personen können – unter Wahrung der eben dargestellten Regel – das Schulgebäude betreten und den vorgesehenen Beitrag zum Unterrichtsgeschehen leisten (Beratung, Information, Unterrichtsergänzung etc.).
  • Singen, musizieren mit Blasinstrumenten sowie Sport und Bewegung sind ohne Maske auch in geschlossenen Räumen wieder möglich, wenn Sicherheitsabstände eingehalten werden können und eine regelmäßige Durchlüftung möglich ist. In diesem Bereich erfolgt eine Angleichung an die allgemeinen Regeln.  

Die Novellierung der Verordnung tritt mit Dienstag, 15.6.2021, in Kraft.
Vorab steht eine vorläufige Fassung auf unserer Website www.bmbwf.gv.at/schulbetrieb bereit.
Am Montag, 14.6.2021, gelten die Hygieneregelungen noch wie gehabt.